Die Satzung der Gesellschaft der Freunde des Gewandhauses e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Freunde des Gewand-
hauses zu Leipzig e.V.“.
Er wurde am 10. Juni 1993 in das Vereinsregister des Registergerichtes
des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Musiklebens des Gewandhauses
zu Leipzig.
Dieser Zweck wird durch Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an das
Gewandhaus zu Leipzig zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst
und Kultur verwirklicht.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Auf-
nahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
3. Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Will dieser
einen gestellten Antrag ablehnen, hat er ihn mit einer Begründung der
nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag nach
freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrages ist die Mitgliederversammlung nicht ver-
pflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4. Bei Verdiensten um den Verein kann die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mit-
glieder Ehrenmitglieder des Vereins ernennen. Die Ernennung erfolgt
mittels einer Urkunde. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
5. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder
Streichung. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklä-
rung gegenüber dem Vorstand mit mindestens dreimonatiger Kündi-
gungsfrist. Der Austritt wird unabhängig vom Zeitpunkt seiner Erklärung,
aber unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende
des Kalenderjahres wirksam.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen, wenn das
Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des
Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitglieder-
versammlung, nachdem ihr der Vorstand die Gründe hierfür vorgetragen
hat. Dem davon betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung vor dem
Vorstand und / oder vor der Mitgliederversammlung zu geben.
Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn das
Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung pro Geschäftsjahr zwei
Jahre lang keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt und auf den Verlust der Mit-
gliedschaft mittels Streichung hingewiesen worden ist. Die Mitgliederver-
sammlung ist von den vorgenommenen Streichungen zu unterrichten.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt zur Finanzierung seiner Kosten Mitgliedsbeiträge.
2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederver-
sammlung festgesetzt.
3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag eines neu eingetretenen Mitgliedes ist in
der vollen Höhe zu entrichten, wenn der Eintritt in den ersten neun
Monaten eines Kalenderjahres erfolgt; bei Eintritt in den letzten drei
Monaten eines Kalenderjahres wird der Mitgliedsbeitrag erstmalig im
Folgejahr erhoben.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier bis sieben Mitgliedern, und
zwar dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister, dem Schriftführer und weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinsam vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt.
4. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem
Vorstand, ggf. auch aus dem Verein, ausscheidet, kann der verbleibende
Vorstand ein Vereinsmitglied in den Vorstand kooptieren. Der Vorstand informiert
die Mitglieder möglichst zeitnah über die erfolgte Kooptierung. Das kooptierte
Vorstandsmitglied hat sich der nächsten Jahresmitgliederversammlung als
Vorstandskandidat der Wahl zu stellen. Sollte der Zeitraum von der Kooptierung
bis zur folgenden Jahresmitgliederversammlung mehr als neun Monate betragen,
ist zum Zwecke dieser Wahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
5. Im Falle einer zeitweilig geradzahligen Vorstandsmitgliederzahl besitzt der
Vorstandsvorsitzende doppeltes Stimmrecht.
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
7. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen wer-
den. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgebenden Stimmen.
9. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist nicht Mit-
glied des Vorstandes.
10. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
11. Abweichend von Abs. 10 kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass
dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung
gezahlt wird.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich innerhalb des ersten
Halbjahres eines Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederver-
sammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversamm-
lung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, be-
schließt die Versammlung.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhin-
derung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vor-
standsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungs-
leiter.
4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist vorbehaltlich § 9 Abs. 1 beschlussfähig,
unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, soweit die Mit-
glieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.
6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzube-
rufen, wenn dies ein Drittel aller Mitglieder des Vereins beantragt.
7. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand
und die Kassenprüfer zu wählen, über Satzungsänderungen zu beschlies-
sen, Jahresberichte entgegenzunehmen sowie die Entlastung des Vor-
standes auszusprechen, über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von
Mitgliedern zu entscheiden und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
zu beraten.
9. Protokolle werden vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unter-
schrieben.
§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer,
deren Aufgabe es ist, nach Abschluss eines Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung
der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen.
Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer Mitglieder-
versammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller stimmbe-
rechtigten Mitglieder erschienen sind.
Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vor-
sitzende Liquidator des Vereins.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbe-
günstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen des Vereins an
die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen
Zwecken im Rahmen der Aufgaben des Gewandhauses zu Leipzig zu
verwenden hat.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
Leipzig, 19. Mai 2017
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